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Vereins­sat­zung

Im Sinne einer einfachen Lesbarkeit ist diese Satzung in der männlichen Form abgefasst. Sie gilt sinngemäß in der weiblichen Form bei der Beschreibung der einzelnen Aufgaben, Funktionen und Organe des Vereines.


§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen: Kraftsportverein „Bavaria“ Waldaschaff 1927 e.V. und wurde am 18. April 1927 gegründet.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Waldaschaff.
  3. Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Aschaffenburg eingetragen.
  4. Der Verein ist Verbandsmitglied des Bayerischen Landessportverbandes, des Bayerischen Radsportverbandes, des Hessischen Ringerverbandes und des Bayerischen Ringerverbandes.
  5. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.


§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit

Zweck des Vereins ist es, das Sportwesen zu fördern, den Geist und den Körper zu kräftigen und gute Sitten zu pflegen. Alle parteipolitischen Bestrebungen sind ausgeschlossen. Der Verein steht auf demokratischer Grundlage.

Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks sind:

  1. Förderung und Abhaltung von geordneten sportlichen Übungen und Leistungen
  2. Unterhaltung der Sportgeräte
  3. Abhaltung von Versammlungen, Vorträgen, Kursen und sonstigen sportlichen Veranstaltungen
  4. Ausbildung und Einsatz von sachgemäß ausgebildeten Übungsleitern
  5. Durchführung von gesellschaftlichen Veranstaltungen
  6. Zugehörigkeit zum Bayerischen Landessportverband

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Er ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, mit Ausnahme der Ehrenamtspauschale gemäß § 3 Nr. 26 a EStG, das Nähere regelt §5.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 2a Vergütungen für die Vereinstätigkeit

  1. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt.
  2. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer angemessenen – auch pauschalierten – Aufwandsentschädigung ausgeübt werden.
  3. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Absatz 2 trifft die Mitgliederversammlung. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
  4. Die Vorstandschaft ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
  5. Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist die Vorstandschaft ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, hauptamtlich Beschäftigte anzustellen.
  6. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind.
  7. Ansprüche auf Aufwandsersatz müssen spätestens bis zum 31.03. des Folgejahres geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.
  8. Von der Mitgliederversammlung kann beschlossen werden, die Aufwandsentschädigung nach Absatz 2 und den Aufwendungsersatz nach Absatz 6 im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten auf Pauschalbeträge und Pauschalsätze zu begrenzen.
  9. Weitere Einzelheiten regelt die Finanzordnung des Vereins, die von der Vorstandschaft erlassen und geändert wird.


§ 3 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede (natürliche) Person werden. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Zustimmung der/des gesetzlichen Vertreter/s.

Mitglieder des Vereins sind:

  1. Erwachsene (Aktive und Passive)
  2. Jugendliche (von 14 bis 17 Jahre)
  3. Kinder (unter 14 Jahre)
  4. Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende (keine Altersbegrenzung)

soweit eine von der Mitgliederversammlung beschlossene Beitrittssatzung keine abweichende Regelung enthält.

  1. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinssatzung anzuerkennen, die Zwecke des Vereins zu fördern und zu unterstützen, die festgesetzten Mitgliedsbeiträge und Umlagen rechtzeitig zu entrichten, die Anordnungen des erweiterten Vorstands und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu respektieren sowie die weiteren sportrechtlichen Vorgaben nach den jeweils geltenden Verbandsrichtlinien bei sportlichen Aktivitäten zu beachten.

  1. Des Weiteren regelt die Jugendordnung speziell die Belange der jungen Mitglieder des Vereins.

  1. Zu Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden mit allen Rechten aber ohne Pflichten können Mitglieder aufgrund langjähriger Verdienste oder außergewöhnlicher Leistungen auf Vorschlag der Vorstandschaft durch die Mitgliederversammlung ernannt werden.

  1. Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich zu beantragen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet die Vorstandschaft. Die Ablehnung des Aufnahmeantrags kann dem Antragsteller ohne Angabe von Gründen schriftlich mitgeteilt werden.

  1. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt, Ausschluss aus dem Verein oder Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person.

    • Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Mitglied des Vorstands. Er ist nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres zulässig. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar.

    • Der Ausschluss aus dem Verein und die Streichung von der Mitgliederliste erfolgt
      • wenn das Mitglied trotz zweimaliger Mahnung an die zuletzt bekannte Adresse länger als drei Monate mit seiner fälligen Beitragszahlung in Verzug ist, ohne dass eine soziale Notlage nachgewiesen wird. Bei sozialer Notlage kann der Vorstand die Beitragszahlung stunden oder ganz oder teilweise aufheben,
      • bei grobem Verstoß gegen die Satzung oder Verbandsrichtlinien,
      • wegen massiv unsportlichen oder unkameradschaftlichen Verhaltens,
      • wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb oder außerhalb des Vereinslebens, wenn hierdurch die Interessen und das Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit oder vereinsintern schwerwiegend beeinträchtigt werden.

Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein wird durch die Vorstandschaft mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen und dem betreffenden Mitglied schriftlich mitgeteilt. Hiergegen kann das Mitglied innerhalb von einem Monat nach Zugang des Ausschlussschreibens schriftlich Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Diese entscheidet mit einfacher Mehrheit endgültig. Bis zum Abschluss dieses vereinsinternen Verfahrens ruhen sämtliche Rechte des Mitglieds.

Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf bestehende Forderungen.


§ 4 Mitgliederbeiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben, deren Höhe und Fälligkeit von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen wird (evtl. Beitragssatzung).

Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende sind grundsätzlich von der Beitrags- und/oder Umlagepflicht befreit.


§ 5 Rechte der Mitglieder

Mitglieder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr haben das aktive Stimmrecht in der Mitgliederversammlung und in den jeweiligen Abteilungsversammlungen.

Die stimmberechtigten Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten. Anträge zu Satzungsänderungen müssen dem Vorstand sechs Wochen vor der Mitgliederversammlung eingereicht werden.

Im Übrigen gilt § 12 dieser Satzung.

Alle Mitglieder sind berechtigt, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Übungsstätten unter Beachtung der Platz-, Hallen- bzw. Hausordnung sowie sonstiger Ordnungen zu benützen.

Sie wählen den Vorstand und die Vorstandschaft, siehe § 10 und § 13 dieser Satzung. Eine Übertragung des Stimmrechts ist ausgeschlossen.

Die Mitglieder der Vorstandschaft haben Anspruch auf Zahlung einer Vergütung in Höhe der Ehrenamtspauschale i.S.d. § 3 Nr. 26 a EStG.


§ 6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  1. der Vorstand
  2. die Vorstandschaft
  3. die Mitgliederversammlung


§ 7 Vorstand

Der Vorstand besteht aus drei gleichberechtigten Vorständen. Sie vertreten den Verein im Sinne des § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich und zeichnen als gesetzliche Vertreter. Alle drei sind einzeln vertretungsberechtigt.


§ 8 Wahl des Vorstands

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Er bleibt bis zur Neu- bzw. Wiederwahl des nachfolgenden Vorstands im Amt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.

Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode vorzeitig aus, so bestimmt die Vorstandschaft durch Beschluss mit einfacher Mehrheit ein kommissarisches Vorstandsmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung.

Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.


§ 9 Aufgaben und Zuständigkeiten des Vorstands

Dem Vorstand sind alle Aufgaben des Vereins übertragen, die nicht satzungsgemäß in die Zuständigkeit anderer Vereinsorgane fallen. Der Vorstand kann intern eine Aufgaben- und Zuständigkeitsregelung festlegen. Dem Vorstand obliegt insbesondere der Umgang mit Behörden und Sportverbänden, die Entscheidung über alle Vertragsabschlüsse, deren Änderung und Kündigung sowie alle weiteren rechtsgeschäftlichen Verpflichtungen.

Zur Zuständigkeit des Vorstands gehören:

  1. Entscheidung über die Aufnahme neuer Mitglieder;
  2. Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
  3. Delegation von Aufgaben und Einsetzung von Ausschüssen;
  4. Überwachung und Förderung des Sportbetriebs;
  5. Planung und Durchführung von sportlichen und sonstigen Vereinsveranstaltungen;
  6. Repräsentation des Vereins;
  7. Vorprüfung der Gewinn- und Verlustrechnung, Haushaltsansätze, Finanzplanung;
  8. Schlichtung aller Streitigkeiten innerhalb des Vereins und Entscheidung über alle erhobenen Widersprüche;
  9. Zusammenarbeit mit der Vorstandschaft.


§ 10 Vorstandschaft

Die Vorstandschaft besteht aus:

  1. den drei Vorständen
  2. dem 1. und 2. Schriftführer
  3. dem Abteilungsleiter Ringen
  4. dem Abteilungsleiter Mountainbike
  5. dem Jugendleiter
  6. dem Vergnügungsausschussvorsitzenden
  7. bis zu 8 Beisitzern

Der Vorstandschaft obliegt die Führung der Geschäfte des Vereins und die Entscheidung über Annahme oder Ausschließung von Vereinsmitgliedern. Die Vereinigung von zwei Vorstandschaftsämtern in einer Person ist unzulässig.

Einer der Vorstände ist für die ordnungsgemäße Kassenführung, Buchung der Einnahmen und Ausgaben, Rechnungslegung und Sicherung des Vereinsvermögens verantwortlich. Zahlungsanweisungen über 5.000 € bedürfen zuvor der Zustimmung aller Vorstände. Dem Schriftführer obliegt die Protokollführung von Sitzungen und Versammlungen sowie der Schriftverkehr des Vereins im Einvernehmen mit dem Vorstand.

Den Abteilungsleitern obliegt die gesamte technische Arbeit des Vereins in dem jeweiligen sportlichen Bereich. Er beruft den Sportausschuss ein, leitet die Sitzungen, schreibt mit seinen Fachwarten vereinseigene Wettkämpfe und Wertungsspiele aus und betreut alle sportlichen Vereinsveranstaltungen und entsprechenden Umrahmungen.

Sämtliche zur Vorstandschaft gehörenden Vereinsmitglieder, außer dem Jugendleiter, werden für die Dauer von 3 Jahren durch die Mitgliederversammlung gewählt und ernannt. Die Wiederwahl ist möglich.


§ 11 Sitzungen der Vorstandschaft

Die Vorstandschaft beschließt in Sitzungen, die von den Vorständen unter Vorlage einer Tagesordnung einberufen werden. Vorstandschaftssitzungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Drittel der Vorstandschaftsmitglieder die Berufung unter Angabe des Zwecks und der Gründe von einem der Vorstände schriftlich verlangt.

Die Vorstandschaft ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte ihrer Mitglieder oder zur Vertretung berechtigte Mitglieder anwesend sind. Die Abstimmungen erfolgen mit einfacher Mehrheit. Auf Antrag wird geheim abgestimmt. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Mehrheit unter den Vorständen.


§ 12 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Ihre Beschlüsse sind für alle Mitglieder und Organe bindend. Die Mitgliederversammlung hat das Recht, gefasste Beschlüsse wieder aufzuheben.

Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal im Jahr, nach Möglichkeit in der 1. Jahreshälfte, vom Vorstand einzuberufen. Alle Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen einzuladen.

Die Einladung zu Mitgliederversammlungen erfolgt durch öffentliche Bekanntmachung im Amts- und Mitteilungsblatt der Gemeinde Waldaschaff und zusätzlich durch Aushang an der vereinseigenen Infotafel in der Turnhalle Waldaschaff.

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn dies ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen beantragt. In diesem Fall sind alle Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens einer Woche einzuladen. Absatz 3 dieser Vorschrift gilt entsprechend.

Anträge zur Mitgliederversammlung sind spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung bei einem der Vorstände schriftlich einzureichen, soweit die Satzung keine andere Frist vorschreibt.

Die Berücksichtigung verspäteter schriftlicher Anträge zu Mitgliederversammlungen ist nur möglich, wenn jeder einzelne Antrag von mindestens der Hälfte der anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder durch Beschluss nach Abstimmung zugelassen wird und der Antrag (Dringlichkeitsantrag) keine qualifizierte Mehrheit verlangt.

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie satzungsgemäß einberufen wurde.


§ 13 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

  • die Wahl des Vorstands, der Vorstandschaft und der sonstigen zu wählenden Funktionsträger;
  • die Entlastung des Vorstandes und der Vorstandschaftsmitglieder;
  • die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts des Vorstands, des Berichts der Kassenprüfer und Erteilung der Entlastung;
  • die Wahl von zwei Kassenprüfern;
  • Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden;
  • die Beschlussfassung über Satzungsänderungen; Änderung des Vereinszwecks, die Auflösung des Vereins und alle sonstigen ihr vom Vorstand unterbreiteten Anträge;
  • die Festsetzung der Jahresbeiträge der Mitglieder;
  • weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach Gesetz ergeben.


§ 14 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, soweit sich aus der Satzung (insbesondere § 5) oder dem Gesetz nichts anderes ergibt. Eine Vertretung zur Stimmabgabe ist unzulässig.

Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit der Stimmen von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder.

Die Beschlussfassung erfolgt durch offene Abstimmung, auf Antrag von einem Viertel der anwesenden Mitglieder erfolgt sie in geheimer Abstimmung.

Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.

Kommt es bei der Wahl der Vorstandsmitglieder oder bei der Wahl der Kassenprüfer zu Stimmengleichheit, so findet eine Stichwahl statt. Bringt auch diese keine Mehrheit für einen Kandidaten, so wird durch Los entschieden.

Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt einer der Vorstände.


§ 15 Kassenprüfer

Die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Sie dürfen nicht Mitglieder der Vorstandschaft sein. Sie haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen. Über die Prüfung der gesamten Buch- und Kassenführung haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. Das Prüfungsrecht erstreckt sich nur auf die buchhalterische Richtigkeit, nicht auf die Zweckmäßigkeit der Vorgänge.  Eine Wiederwahl ist zulässig. Nach Aussetzen einer Wahl- bzw. Amtsperiode ist eine erneute Wahl und Wiederwahl möglich.


§ 16 Protokollierung

Der Verlauf der Mitgliederversammlung sowie Sitzungen der Vorstandschaft sind zu protokollieren. Das Protokoll der Mitgliederversammlung und die Protokolle der Vorstandssitzungen sind vom jeweiligen Versammlungs-/Sitzungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen. Die Protokolle hat der Vorstand aufzubewahren.


§ 17 Auflösung des Vereins

Über die Auflösung des Vereins beschließt eine zu diesem Zweck besonders einberufene Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, vorausgesetzt mindestens ein Viertel aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder ist anwesend. Ist diese Zahl nicht erreicht, muss innerhalb von zwei Wochen eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden, die alsdann mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder die Auflösung beschließt.

Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte Liquidatoren.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Waldaschaff, die es unmittelbar und ausschließlich nur für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem anderen gleichartigen Verein angestrebt, wobei die unmittelbare ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszwecks durch den neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das Vermögen auf den neuen Rechtsträger über.

Vor Durchführung der Auflösung und Weitergabe des noch vorhandenen Vereinsvermögens ist zunächst das Finanzamt zu hören.




Vorstehende Neufassung der Satzung wurde am 22.05.2026 in der Sporthalle Waldaschaff, Höhenstraße 20, 63857 Waldaschaff von der Mitgliederversammlung beschlossen und in Kraft gesetzt. Sie tritt an die Stelle der bisherigen Satzung vom 16.10.2020.

Waldaschaff, den 22.05.2026